- Artikel-Nr.: SW546737
- Hersteller-Nr.: LFOP14H
- EAN: 4251016702747
Verwendungsliste:
Opel Insignia A Typ 0G-A
Baujahr 2008 – 2017
nicht für OPC + 4x4 Modelle
maximale Vorderachslast: 1180 kg
maximale Hinterachslast: 1080 kg
Beschreibung:
Der TA Technix härteverstellbare Luftdämpfersatz passend für Opel Insignia A Typ 0G-A bietet Ihnen die ideale Basis für ein individuell einstellbares Fahrverhalten. Dank der stufenlosen Härteverstellung können Sie den Fahrkomfort und das Handling präzise an Ihre persönlichen Anforderungen anpassen – egal, ob sportlich-straff oder komfortabel.
Die VA-Härteverstellung erfolgt stufenlos mittels Einstellrad von oben, während die HA-Härteverstellung über einen Einstellknopf direkt am Dämpferkörper in Druck- und Zugstufe gleichzeitig vorgenommen wird.
Bei der Montage müssen die Aufnahmepunkte der Domlager mit Hilfe der beiliegenden Schablone neu gebohrt werden. Der Satz wird inklusive Teilegutachten gemäß §19.3 geliefert und ist damit für den legalen Einsatz im Straßenverkehr zugelassen.
- Härteverstellbare Luftdämpfer für präzise Fahrwerksabstimmung
- Komplettsatz für Vorder- und Hinterachse
- Inklusive Teilegutachten (§19.3)
- Passgenau für Opel Insignia A Typ 0G-A
- Montageschablone zum Neubohren der Domlagerpunkte enthalten
Lieferumfang:
- 1x Satz TA Technix härteverstellbare Luftdämpfer (VA + HA)
- 1x Schablone zum Bohren der Domlager-Aufnahmepunkte
- 1x Teilegutachten (§19.3)
- Montageanleitung
| Eigenschaften | |
| Automarke: | OPEL |
| Modell: | Insignia A |
| Typ: | 0-GA |
| Baujahr: | ab 2008 bis 2017 |
| Hinweis: | Aufnahmepunkte der Domlager müssen mit Hilfe der beiliegenden Schablone - NEU gebohrt werden mounting points of the dome bearing must be drilled using the enclosed template |
| Achse: | Vorderachse+Hinterachse |
| Achslast VA: | 1180kg |
| Achslast HA: | 1080kg |
| Ausführung: | VA-Härteverstellung: stufenlos mittels Einstellrad von oben HA-Härteverstellung: mittels Einstellknopf am Dämpferkörper in Druck+Zugstufe gleichzeitig |
| Gutachten: | inkl. Teilegutachten (§19.3) |














