- Artikel-Nr.: SW401406
- Hersteller-Nr.: MTSXAU035
Verwendungsliste:
Audi A4 B5 Sedan Typ 8D2
Baujahr: ab 11/1994 bis 10/2000
Motorvarianten: 2.4 / 2.6 / 2.8 (Klimaanlage + Automatik) / 2.5 TDI (ohne Klimaanlage + Automatik)
Tieferlegung VA: 30 mm
Tieferlegung HA: 20 mm
Achslast VA: bis 1150 kg
Achslast HA: bis 970 kg
Hinweis: Ohne NIVO, nicht für 4x4 Modelle, nicht für Kombis geeignet. Bei Sonderausstattungen (z. B. Anhängerkupplung, Gasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern passend für Audi A4 B5 Sedan Typ 8D2 bieten Ihnen eine deutliche Verbesserung von Optik und Fahrperformance. Mit einer Tieferlegung von 15 mm bis 80 mm lässt sich Ihr Fahrzeug in der gewünschten Höhe individuell abstimmen – von sportlich tief bis dezent dynamisch. Die Federn bewirken eine straffere Straßenlage, direkteres Lenkverhalten und eine verbesserte Kurvenstabilität. Gleichzeitig bleibt der Fahrkomfort auf hohem Niveau erhalten.
Bei einer Tieferlegung von bis zu 40 mm können die Serienstoßdämpfer weiterverwendet werden. Für größere Tieferlegungen empfehlen wir das MTS Technik Sportfahrwerk als optimale Ergänzung. Alle MTS Technik Tieferlegungsfedern sind fahrzeugspezifisch abgestimmt und werden mit §19.3 Teilegutachten geliefert, was eine einfache Eintragung ermöglicht.
- Individuelle Tieferlegung wählbar von 15 mm bis 80 mm
- Verbesserte Straßenlage und sportliche Performance
- Fahrkomfort bleibt trotz Tieferlegung erhalten
- Mit §19.3 Teilegutachten für einfache Abnahme
- Fahrzeugspezifisch entwickelt für den Audi A4 B5 8D2
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (VA und HA)
- §19.3 Teilegutachten
- Montagehinweise
| Eigenschaften | |
| Automarke: | AUDI |
| Modell: | A4 B5 Sedan |
| Typ: | 8D2 |
| Baujahr: | ab 11/1994 bis 10/2000 |
| Motor: | 2.4 / 2.6 / 2.8 (Klimaanlage + Automatik) / 2.5 TDI (ohne Klimaanlage + Automatik) |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 20 mm |
| Achslast VA: | -1150 kg |
| Achslast HA: | -970 kg |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |






