- Artikel-Nr.: SW553159
- Hersteller-Nr.: MTSXBM193
Verwendungsliste:
BMW 5er Reihe / G31 Kombi
Baujahr: ab 03/2017
Typ: G31
Motorisierungen: 540i / 525d / 530d
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit Luftfederung an der Hinterachse geeignet.
Nicht geeignet: für Allradfahrzeuge.
Achtung: Bei Fahrzeugen mit Werkstieferlegung reduziert sich die zusätzliche Tieferlegung entsprechend. Ca. 10 mm weniger bei M-Sport Fahrwerk.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten eine sportliche Fahrdynamik und ein markantes Erscheinungsbild für Ihren BMW 5er G31 Kombi. Mit einer Tieferlegung von 30 mm an der Vorderachse sorgen sie für mehr Fahrstabilität, eine reduzierte Wankneigung und eine verbesserte Straßenlage – ohne den Komfort vollständig aufzugeben. Das präzise abgestimmte Federdesign erzielt eine ausgewogene Balance zwischen Alltagstauglichkeit und Performance.
Die Tieferlegungsfedern sind ideal geeignet, wenn Sie Ihrem Fahrzeug eine sportliche Optik verleihen möchten, ohne gleich das komplette Fahrwerk auszutauschen. Für stärkere Tieferlegungen empfiehlt sich das MTS Technik Sportfahrwerk als optimale Erweiterung.
Alle Federn werden nach höchsten Qualitätsstandards gefertigt und sind mit einem §19.3 Teilegutachten versehen, das die problemlose Eintragung gewährleistet.
- Erprobte Tieferlegungsfedern mit 30 mm Tieferlegung vorne
- Verbesserte Fahrstabilität und direkteres Lenkverhalten
- Straffen das Fahrzeug um eine sportlichere Optik zu erzielen
- Hohe Fertigungsqualität mit §19.3 Teilegutachten
- Einfache Montage, kein Austausch der Stoßdämpfer bis 40 mm erforderlich
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (Vorderachse)
- Montage- und Anwendungshinweise
- §19.3 Teilegutachten
| Eigenschaften | |
| Automarke: | BMW |
| Modell: | 5er Reihe / G31 Kombi |
| Typ: | G31 |
| Baujahr: | ab 03/2017 |
| Motor: | 540i / 525D / 530D |
| Modellhinweis: | für Fahrzeuge mit Luftfederung an der Hinterachse |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | - |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |





