- Artikel-Nr.: SW553158
- Hersteller-Nr.: MTSXBM192
Verwendungsliste:
BMW 5er Reihe / G31 Kombi ab 03/2017
Motoren: 520i / 530i / 518d / 520d
Typ: G31
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit Luftfederung an der Hinterachse geeignet.
Nicht geeignet: für Allradfahrzeuge.
Zusatzhinweis: Bei Fahrzeugen mit Werkstieferlegung wird die angegebene Tieferlegung um den Wert der Werkstieferlegung reduziert. Etwa 10 mm weniger Tieferlegung bei Fahrzeugen mit M-Sportfahrwerk.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern passend für BMW 5er G31 Kombi ab 03/2017 bieten Ihnen eine präzise Möglichkeit, das Fahrverhalten und die Optik Ihres Fahrzeugs individuell zu verbessern. Erhältlich in verschiedenen Tieferlegungsstufen von 15 mm bis 80 mm, erfüllen diese Federn sowohl den Wunsch nach dezentem sportlichem Look als auch nach tief sitzender Performance-Optik. Durch die hochwertige Materialqualität wird die Fahrstabilität erhöht und das Einlenkverhalten optimiert – für ein direkteres, dynamischeres Fahrerlebnis.
Bei einer Tieferlegung von bis zu 40 mm können die Serienstoßdämpfer weiterverwendet werden. Für höhere Tieferlegungen empfiehlt sich das MTS Technik Sportfahrwerk, um eine optimale Abstimmung zwischen Komfort und Sportlichkeit zu gewährleisten. Alle Federn werden mit einem §19.3 Teilegutachten geliefert und sind damit für den Straßenverkehr geprüft und eintragungsfähig.
- Sportliche Optik durch präzise Tieferlegung
- Verbessertes Handling und stabileres Fahrverhalten
- Verwendbar mit Serienstoßdämpfern bis 40 mm Tieferlegung
- Hochwertige Verarbeitung mit geprüfter Qualität
- §19.3 Teilegutachten inklusive
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (vordere Achse)
- §19.3 Teilegutachten
- Montagehinweise
| Eigenschaften | |
| Automarke: | BMW |
| Modell: | 5er Reihe / G31 Kombi |
| Typ: | G31 |
| Baujahr: | ab 03/2017 |
| Motor: | 520i / 530i / 518D / 520D |
| Modellhinweis: | für Fahrzeuge mit Luftfederung an der Hinterachse |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | - |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |