- Artikel-Nr.: SW401379
- Hersteller-Nr.: MTSXVW373
Verwendungsliste:
Volkswagen Golf IV Typ (1J1) ab 10/1997 bis 11/2003
Motor: 1.4 / 1.6
Tieferlegung VA: 30 mm
Tieferlegung HA: 30 mm
Nicht für Allradfahrzeuge geeignet.
Hinweis: Bei zusätzlicher, nicht standardmäßiger Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung, Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung vom angegebenen Wert abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten eine sportliche und gleichzeitig alltagstaugliche Lösung, um das Fahrverhalten Ihres Fahrzeugs individuell anzupassen. Durch eine Tieferlegung von 30 mm profitieren Sie von einem direkteren Fahrgefühl, verringertem Wankverhalten in Kurven und einer dynamischeren Optik. Der hochwertige Federstahl sorgt dabei für eine lange Lebensdauer und konstante Performance.
Auch für Fahrerinnen und Fahrer, die keine kompletten Sportfahrwerke montieren möchten, bieten die Federn von MTS Technik eine effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug optisch und fahrdynamisch zu verbessern. Bei einer Tieferlegung bis 40 mm ist kein Austausch der Stoßdämpfer notwendig, wodurch die Montage unkompliziert bleibt. Ab höheren Werten empfiehlt sich der Einsatz eines kompletten MTS Technik Sportfahrwerks.
Die im Lieferumfang enthaltenen Federn sind auf die Achslasten abgestimmt und werden mit einem §19.3 Teilegutachten geliefert, das eine problemlose Eintragung ermöglicht.
- Sportliche Tieferlegung um 30 mm für verbesserte Straßenlage
- Optimiertes Fahrverhalten und reduzierte Seitenneigung
- Einbau bis 40 mm Tieferlegung ohne Sportstoßdämpfer möglich
- Hochfester Federstahl für Langlebigkeit und Stabilität
- Mit §19.3 Teilegutachten zur einfachen Eintragung
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (VA + HA)
- §19.3 Teilegutachten
- Montagehinweise
| Eigenschaften | |
| Automarke: | Volkswagen |
| Modell: | Golf IV |
| Typ: | 1J1 |
| Baujahr: | ab 10/1997 bis 11/2003 |
| Motor: | 1.4 / 1.6 |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 30 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |















