- Artikel-Nr.: SW401181
- Hersteller-Nr.: MTSXAU199
Verwendungsliste:
Audi A6 C7 Kombi Typ 4G5, Baujahr ab 04/2011 bis 08/2018
Motorisierung: 1.8TFSI / 2.0TFSI
Tieferlegung VA: 35 mm
Tieferlegung HA: 30 mm
Nicht für Allradfahrzeuge geeignet.
Bei Fahrzeugen mit Werkstieferlegung verringert sich die Tieferlegung um den Wert der Werkstieferlegung.
Bei zusätzlicher Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung, Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern passend für Audi A6 C7 Kombi Typ 4G5 bieten eine sportliche Tieferlegung von 35 mm an der Vorderachse und 30 mm an der Hinterachse. Dieses hochwertige Federn-Kit verbessert das Fahrverhalten, die Straßenlage und die Optik Ihres Fahrzeugs deutlich. Die progressive Federrate sorgt für höhere Stabilität in Kurven und ein direkteres Handling, ohne dabei auf Fahrkomfort zu verzichten.
Mit einer Auswahl von Tieferlegungen zwischen 15 mm und 80 mm richtet sich MTS Technik an Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl dezente als auch besonders sportliche Tieferlegungen bevorzugen. Selbst bei einer Tieferlegung von bis zu 40 mm ist kein Austausch der Stoßdämpfer erforderlich. Für noch tiefere Setups empfiehlt sich das MTS Technik Sportfahrwerk als ideale Ergänzung.
Alle MTS Technik Federn verfügen über ein §19.3 Teilegutachten, sodass eine problemlose Eintragung möglich ist.
- Sportliche Tieferlegung für optimierte Straßenlage
- Progressive Federrate für verbessertes Handling
- §19.3 Teilegutachten für einfache Eintragung
- Dauerhaft haltbares Material mit hoher Festigkeit
- Kein Sportdämpferwechsel bis 40 mm Tieferlegung erforderlich
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (Vorder- und Hinterachse)
- Montagehinweise und Teilegutachten nach §19.3
| Eigenschaften | |
| Automarke: | AUDI |
| Modell: | A6 C7 Kombi |
| Typ: | 4G5 |
| Baujahr: | ab 04/2011 bis 08/2018 |
| Motor: | 1.8TFSI / 2.0TFSI |
| Tieferlegung VA: | 35 mm |
| Tieferlegung HA: | 30 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |








