- Artikel-Nr.: SW401172
- Hersteller-Nr.: MTSXBM155
Verwendungsliste:
BMW 3er Reihe / F30 Sedan
Baujahr: ab 01/2012 bis 01/2019
Motoren: 330i / 335i / 340i / 325d / 330d
Nicht für Allradfahrzeuge geeignet.
Bei Fahrzeugen mit Werkstieferlegung wird die angegebene Tieferlegung um den Wert der Werkstieferlegung reduziert.
Bei zusätzlicher Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung, Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung variieren.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten eine sportliche Fahrdynamik und eine deutliche optische Aufwertung Ihres Fahrzeugs. Durch die Absenkung des Fahrzeugschwerpunkts profitieren Sie von einer verbesserten Kurvenstabilität und einem direkteren Fahrgefühl. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Tieferlegungen von 15 mm bis 80 mm wählen – abgestimmt auf Ihre individuellen Vorlieben zwischen dezenter Tieferlegung und besonders sportlichem Look.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug um 40 mm tieferlegen, ist der Einsatz von Sportstoßdämpfern nicht zwingend erforderlich. Für eine stärkere Tieferlegung empfiehlt MTS Technik das passende Sportfahrwerk, um eine ideale Kombination aus Komfort und Performance zu erzielen.
Die präzise gefertigten Federn sind aus hochwertigen Materialien hergestellt und ermöglichen eine langlebige, sichere und TÜV-geprüfte Tieferlegung mit §19.3 Teilegutachten.
- Sportlich-dynamisches Fahrverhalten mit verbesserter Straßenlage
- Individuelle Tieferlegung von 15 mm bis 80 mm möglich
- Optimierte Optik durch abgesenkten Fahrzeugschwerpunkt
- TÜV-geprüftes Teilegutachten nach §19.3 inklusive
- Einfache Montage – präzise Passform für BMW 3er F30 Sedan
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (Vorder- & Hinterachse)
- Montageanleitung
- Teilegutachten gemäß §19.3
| Eigenschaften | |
| Automarke: | BMW |
| Modell: | 3er Reihe / F30 Sedan |
| Typ: | F30 |
| Baujahr: | ab 01/2012 bis 01/2019 |
| Motor: | 330i / 335i / 340i / 325d / 330d |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 30 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |







