- Artikel-Nr.: SW400686
- Hersteller-Nr.: MTSXVW032
Verwendungsliste:
Volkswagen Golf V Kombi Typ 1K5
Baujahr: ab 2007
Motorisierung: 1.4TSI / 1.9TDI
Tieferlegung VA: 30 mm
Tieferlegung HA: 30 mm
Gutachten: §19.3 Teilegutachten
Hinweis: Ohne NIVO, nicht für 4x4 Modelle geeignet. Bei nicht serienmäßiger Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung oder Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten Ihnen eine präzise abgestimmte Lösung zur Verbesserung der Fahrzeugoptik und Fahrdynamik. Erhältlich in verschiedenen Tieferlegungsstufen von 15 mm bis 80 mm, ermöglichen sie eine optimale Balance zwischen sportlicher Straßenlage und alltagstauglichem Komfort. Ob Sie Wert auf ein sportlich-tiefes Setup oder eine dezente Tieferlegung legen – mit diesen Federn verleihen Sie Ihrem Fahrzeug einen individuelleren Charakter und eine direktere Straßenlage.
Für eine Tieferlegung von etwa 40 mm ist in der Regel kein Austausch der Stoßdämpfer erforderlich. Bei größeren Tieferlegungen empfiehlt sich das kombinierte MTS Technik Sportfahrwerk. Alle Federn verfügen über ein §19.3 Teilegutachten zur einfachen Eintragung beim TÜV.
Die in den Angaben genannte Tieferlegungsrate bezieht sich auf Fahrzeuge ohne werkseitiges Sportfahrwerk – bei Serien-Sportfahrwerken ist die tatsächliche Tieferlegung entsprechend geringer.
- Tieferlegung 30 mm vorne und hinten für sportlichere Optik
- Verbessertes Fahrverhalten und direkteres Handling
- Hohe Passgenauigkeit und langlebige Pulverbeschichtung
- §19.3 Teilegutachten zur einfachen Eintragung
- Ideal für Fahrer, die Sportlichkeit und Komfort kombinieren möchten
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (VA + HA)
- §19.3 Teilegutachten
- Montage- und Anwendungshinweise
| Eigenschaften | |
| Automarke: | Volkswagen |
| Modell: | Golf V Kombi |
| Typ: | 1K5 |
| Baujahr: | ab 2007 |
| Motor: | 1.4TSI / 1.9TDI |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 30 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |















