- Artikel-Nr.: SW400647
- Hersteller-Nr.: MTSXRE131
Verwendungsliste:
Renault Clio IV Kombi Typ (KH) ab 2013
Motorisierungen: TCe 120 (EDC) / dCi 90 (Schaltgetriebe) / dCi 75 / dCi 110
Tieferlegung VA: 30 mm
Tieferlegung HA: 25 mm
Gutachten: §19.3 Teilegutachten
Hinweis: Bei nicht standardmäßiger Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung, Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten eine präzise Balance zwischen Alltagstauglichkeit und sportlicher Performance – passend für Renault Clio IV Kombi Typ KH ab Baujahr 2013. Erhältlich in verschiedenen Tieferlegungsstufen von 15 mm bis 80 mm, ermöglichen sie eine individuelle Anpassung des Fahrverhaltens und des optischen Auftritts Ihres Fahrzeugs. Ob Sie eine dezente Tieferlegung für eine verbesserte Fahrstabilität oder ein stark abgesenktes, sportliches Setup bevorzugen – dieses Federnsatz erfüllt beide Ansprüche zuverlässig.
Für eine Tieferlegung bis 40 mm können die Serienstoßdämpfer weiterhin verwendet werden. Bei tieferen Setups empfiehlt sich das komplette MTS Technik Sportfahrwerk für optimale Dämpfungscharakteristik und maximale Performance. Alle Tieferlegungsfedern sind auf Langlebigkeit und Präzision konzipiert und verfügen über ein Teilegutachten gemäß §19.3, um eine problemlose Abnahme zu gewährleisten.
- Sportliche Tieferlegung mit verbessertem Fahrverhalten
- Erhältlich in mehreren Tieferlegungsstufen (15–80 mm)
- Hochwertige Verarbeitung mit langlebiger Beschichtung
- Mit §19.3 Teilegutachten zur einfachen Eintragung
- Kompatibel mit Serienstoßdämpfern bis 40 mm Tieferlegung
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (Vorder- und Hinterachse)
- Montagehinweise
- §19.3 Teilegutachten
| Eigenschaften | |
| Automarke: | RENAULT |
| Modell: | Clio IV Kombi |
| Typ: | KH |
| Baujahr: | ab 2013 |
| Motor: | TCe 120 (EDC) / dCi 90 (Schaltgetriebe) / dCi 75 / dCi 110 |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 25 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |