- Artikel-Nr.: SW400346
- Hersteller-Nr.: MTSXOP150
Verwendungsliste:
Opel Astra J GTC Typ P-J
Baujahr: ab 10/2011 bis 09/2016
Motorisierung: 2.0CDTi / 2.0CDTi BI-Turbo
Tieferlegung VA: 30 mm
Tieferlegung HA: 30 mm
Gutachten: §19.3 Teilegutachten
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit Werkstieferlegung wird die angegebene Tieferlegung um den Wert der Werkstieferlegung reduziert. Bei zusätzlicher nicht serienmäßiger Ausstattung (z. B. Anhängerkupplung, Flüssiggasanlage) kann die tatsächliche Tieferlegung abweichen.
Beschreibung:
Die MTS Technik Tieferlegungsfedern bieten Ihnen die perfekte Kombination aus sportlicher Optik, besserem Fahrverhalten und Alltagstauglichkeit. Erhältlich in verschiedenen Tieferlegungsstufen von 15 mm bis 80 mm, ermöglichen sie sowohl dezente Anpassungen als auch markante Absenkungen. Damit verleihen Sie Ihrem Fahrzeug einen individuellen Charakter und verbessern gleichzeitig das Fahrgefühl.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug um etwa 40 mm tieferlegen möchten, ist kein Austausch der Stoßdämpfer erforderlich. Bei größerer Tieferlegung empfiehlt sich das MTS Technik Sportfahrwerk für optimale Performance und Harmonie zwischen Härte und Komfort.
Die Federn sind aus hochwertigem Federstahl gefertigt und auf lange Haltbarkeit geprüft. Mit dem beiliegenden §19.3 Teilegutachten ist eine problemlose Eintragung in die Fahrzeugpapiere möglich – ganz nach gesetzlichen Vorgaben.
- Sportlichere Optik durch präzise Tieferlegung
- Verbessertes Fahrverhalten und stabileres Kurvenverhalten
- Erhältlich in verschiedenen Tieferlegungsstufen (15–80 mm)
- Einfache Montage mit serienmäßigen Stoßdämpfern bis 40 mm Tieferlegung
- Mit §19.3 Teilegutachten für einfache Eintragung
Lieferumfang:
- 1 Satz MTS Technik Tieferlegungsfedern (VA + HA)
- §19.3 Teilegutachten
| Eigenschaften | |
| Automarke: | OPEL |
| Modell: | Astra J GTC |
| Typ: | P-J |
| Baujahr: | ab 10/2011 bis 09/2016 |
| Motor: | 2.0CDTi / 2.0CDTi BI-Turbo |
| Tieferlegung VA: | 30 mm |
| Tieferlegung HA: | 30 mm |
| Achslast VA: | - |
| Achslast HA: | - |
| Gutachten: | §19.3 Teilegutachten |