- Artikel-Nr.: SW546686
- Hersteller-Nr.: LFMB06H-1
- EAN: 4251695181710
Verwendungsliste:
Mercedes Benz
S-Klasse Limousine
Serie W108
250S - 300SEb
nicht für Modelle mit serienmäßiger Luftfederung
Baujahr: ab 1965 bis 1972
Beschreibung:
Der TA Technix härteverstellbare Luftdämpfersatz für die Vorderachse bietet Ihnen eine präzise Fahrwerkslösung, die speziell passend für Mercedes Benz S-Klasse W108 entwickelt wurde. Mit einstellbarer Härte können Sie das Fahrverhalten individuell anpassen und zwischen sportlicher Straffheit oder komfortabler Dämpfung wählen. Die Kombination aus hochwertigen Dämpfern und robusten Luftbälgen sorgt für eine lange Lebensdauer und konstante Performance.
Dieser Satz ist ideal für Tuning-Enthusiasten, die nicht nur eine optische Tieferlegung, sondern auch eine flexible Anpassung der Dämpfungscharakteristik wünschen. Bitte beachten Sie, dass die Einzelteile nicht im Geltungsbereich der StVZO zulässig sind, sie jedoch im Set – als komplettes Luftfahrwerk – inklusive Teilegutachten (§19.3) angeboten werden.
- Härteverstellung über Einstellknopf am Dämpferkörper (gleichzeitige Druck- und Zugstufenanpassung)
- Individuell einstellbares Fahrverhalten für maximalen Komfort oder sportliche Dynamik
- Hochwertige TA Technix Verarbeitungsqualität für Langlebigkeit und Präzision
- Speziell fahrzeugspezifisch für Mercedes Benz S-Klasse W108 entwickelt
- Optimale Basis für ein komplettes Luftfahrwerk mit Teilegutachten (§19.3)
Lieferumfang:
- 2x Luftdämpfer Vorderachse
- 2x Luftbalg inkl. Adapterplatten
- 2x Luftanschluss inkl. Knickschutz
| Eigenschaften | |
| Automarke: | Mercedes Benz |
| Modell: | S-Klasse |
| Typ: | W108 |
| Baujahr: | ab 1965 bis 1972 |
| Hinweis: | nicht für Modelle mit serienmäßiger Luftfederung |
| Achse: | Vorderachse |
| Ausführung: | Härteverstellung = mittels Einstellknopf am Dämpferkörper (Druck+Zugstufe gleichzeitig) |
| Gutachten: | Einzelteile / Ersatzteile sind nicht im Geltungsbereich der StVZO zulässig. Jedoch im Set, als komplettes Luftfahrwerk inklusive Teilegutachten (§19.3). |