- Artikel-Nr.: SW302408
- Hersteller-Nr.: CSR-VB020
- EAN: 4251148348103
Verwendungsliste:
Passend für VW Polo VI 2G, Baujahr ab 2017
Für alle Modell- und Karosserievarianten
Hinweis: Derzeit noch kein Gutachten – Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich.
Beschreibung:
Diese hochwertige Kotflügelverbreiterung aus Fiberflex von CSR-Automotive bietet Ihnen eine präzise Passform und sportlich-individuelle Optik für Ihr Fahrzeug. Das innovative Material kombiniert hohe Flexibilität mit außergewöhnlicher Stabilität und Splitterfestigkeit. Damit eignet es sich nicht nur für den Straßenverkehr, sondern auch für den professionellen Einsatz im Rennsport.
Die Kotflügelverbreiterung erweitert den hinteren Radlauf um rund 1,7 cm je Seite und sorgt so für einen kraftvolleren Auftritt. Die Oberfläche ist gleichmäßig strukturiert und lässt sich ohne aufwendige Vorarbeiten lackieren. Da das Produkt unlackiert geliefert wird, haben Sie volle Gestaltungsfreiheit bei der Farbwahl.
Die Montage erfolgt je nach Bedarf mithilfe des mitgelieferten Zubehörs, das eine sichere und dauerhafte Befestigung gewährleistet. Auf Wunsch ist ein Materialgutachten erhältlich, um die Einzelabnahme gemäß §21 StVZO zu erleichtern.
- Hochwertiges und flexibles Fiberflex-Material mit hoher Stabilität
- Verbreitert den Radlauf um ca. 1,7 cm pro Seite
- Optimale Verarbeitungsqualität für präzise Passform und Langlebigkeit
- Unlackiert – ideal zur individuellen Lackierung
- Montagezubehör im Lieferumfang enthalten
Lieferumfang:
- 1x Kotflügelverbreiterungs-Set 10-teilig für linke und rechte Seite
- Montagezubehör (sofern erforderlich)
- Hinweise zur Montage und Pflege
| Eigenschaften | |
| Automarke: | VW |
| Modell: | Polo VI 2G |
| Baujahr: | ab 2017 |
| Material: | Fiberflex, stabil und flexibel |
| Montage: | Artikel muss mit Klebeband verklebt werden |
| Einbauposition: | Hinten, Seite |
| Herstellerhinweis: | verbreitert den hinteren Radlauf um ca 1,7 cm je Seite |
| Lackierhinweis: | Produkt ist unlackiert |
| Gewicht: | 3 kg |
| Gutachten: | Ohne, daher Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich |







































