- Artikel-Nr.: SW345324
- Hersteller-Nr.: CSR-FA277
- EAN: 4251148345614
Verwendungsliste:
Porsche 911/991 GT3 / GT3RS Coupé
Baujahr: ab 01/2017
ACHTUNG: Der Artikel kann nur in Verbindung mit Stabilisatoren verwendet werden. Entsprechende Stabilisatoren finden Sie unter den Artikelnummern ZB155, ZB156, ZB157, ZB158, ZB159, ZB160, ZB161, ZB162, ZB163 und ZB164.
Beschreibung:
Der hochwertige Frontansatz aus Fiberflex wurde speziell passend für Porsche 911/991 GT3 und GT3RS Coupé ab Baujahr 01/2017 entwickelt. Die sportliche Cup Optik verleiht Ihrem Fahrzeug eine markante Frontansicht und sorgt zusammen mit dem extremen Anpressdruck für optimale Performance im Rennbetrieb. Durch das leichte und gleichzeitig sehr stabile Material überzeugt der Frontspoilerlippe durch hohe Flexibilität, Splitterfestigkeit und Nichtentflammbarkeit. Damit eignet sich das Produkt ideal für den Einsatz im Motorsport.
Dank der gleichmäßigen Oberflächenstruktur lässt sich der Frontansatz ohne großen Vorbereitungsaufwand lackieren. Das Material bleibt flexibel und bietet hervorragende Bearbeitungs- und Klebeeigenschaften, sodass auch individuelle Anpassungen oder Reparaturen problemlos möglich sind. Bitte beachten Sie, dass der Artikel ausschließlich für den Rennsport vorgesehen ist und ohne Gutachten geliefert wird.
- Extremer Anpressdruck – ideal für den Rennsport
- Aus hochflexiblem und splitterfestem Fiberflex-Material gefertigt
- Gleichmäßige Oberfläche, einfach zu lackieren
- Design in sportlicher Cup Optik
- Inklusive Montageanleitung und Zubehör (sofern erforderlich)
Lieferumfang:
- Frontansatz aus Fiberflex (unlackiert)
- Montagezubehör (sofern notwendig)
- Montageanleitung
| Eigenschaften | |
| Automarke: | PORSCHE |
| Modell: | 911/991 GT3 / GT3RS Coupé |
| Baujahr: | ab 01/2017 |
| Material: | Fiberflex |
| Montage: | Artikel muss gesteckt und verschraubt werden |
| Einbauposition: | Front |
| Herstellerhinweis: | Produktbeschreibung beachten! |
| Lackierhinweis: | Produkt ist unlackiert |
| Gewicht: | 4 kg |
| Gutachten: | Ohne, daher Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich |



